RUW Report 93

Besamung RUW REPORT Nr. 93 5/2018 | 53 Biosicherheit im rinderhaltenden Betrieb – es gibt noch viel zu tun! Seit Juni 2017 gilt Deutschland nach einem mehr als 20-jährigen Sanierungsprogramm als BHV1-freies Land. Aufgeschreckt durch BHV1-Einbrüche in NRW, Schleswig-Hol- stein und Niedersachsen sollte das Hygiene- verständnis in der Rinderhaltung überdacht werden. Das stets vorhandene Risiko der Wiedereinschleppung einer Infektion in eine voll empfängliche Population (Rinder- herde ohne Antikörper) ist allgegenwärtig. Hier wird der hohe Stellenwert der Biosi- cherheit deutlich, welche im Geflügel- und Schweinebereich bereits seit Jahren umge- setzt wird. BIOSICHERHEIT - WAS IST DAS? „Maßnahmen, die getroffen werden, um Krankheiten von Tierbeständen, Populati- onen oder Gruppen fern zu halten, in de- nen sie bislang nicht auftreten, oder um die Ausbreitung der Krankheit innerhalb des Bestandes zu beschränken (interne und externe Biosicherheit)“ (EU-Kommission 2007) Der niedersächsische Hygieneleitfaden ist ein tabellarischer Aufbau, gewichtet nach Eintragswahrscheinlichkeit, an dem man sich orientieren kann. (https://www. landwirtschaftskammer.de/Landwirtschaft/ tiergesundheit/aktuell/hygieneleitfaden-rin- derhaltung.htm) Als rechtliche Grundlage gilt das seit 01.05.2014 gültige Tiergesundheitsgesetz: Vorbeugender Schutz: - eigenbetriebliche Kontrollen - verpflichtende hygienische Maßnahmen Die Umsetzung obliegt der Eigenverantwortung des Rinderhalters! - Tägliche Gesundheitskontrollen - Endo- und Ektoparasiten-Kontrolle/Bekämpfung - Schadnagerbekämpfung - Tierärztliche Bestandsbetreuung - Dokumentation bei Veränderungen, Behandlungen, Behandlungskontrollen Tiergesundheitsgesetz 2013 §3 Allgemeine Pflichten des Tierhalters Wer Vieh oder Fische hält, hat - Sorge zu tragen, dass Tierseuchen weder in den Bestand eingeschleppt noch ver- schleppt werden. - sich über die Übertragbarkeit anzeigepflichtiger Tierseuchen sachkundig zu ma- chen. - Vorbereitungen zum Umsetzen von Maßnahmen beim Ausbruch von Tierseuchen zu treffen. §18 Entfallen der Entschädigung (1) Der Anspruch auf Entschädigung entfällt, wenn der Tierhalter schuldhaft eine Vor- schrift dieses Gesetzes nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht vollständig befolgt oder nicht befolgt hat. Im Falle einer festgestellten Seuche ist die erste Frage: Liegen Versagensgründe vor? Ohne ein schlüssiges Hygienekonzept kommt der Besitzer in Erklärungsnot. Die Tierseuchenkasse bzw. die Versicherung kann einen Teil der Entschädigung einbe- halten. GERINGER AUFWAND - GROSSE WIRKUNG! - Hinweisschilder: Zutritt verboten vor allen Gebäuden, in denen Tiere gehalten werden - Wichtig: Ansprechpartner angeben (Tele- fonnummer, Anmeldung im Wohnhaus) - Stallzutritt nur in Begleitung von Betriebs­ personal - Hygienisch einwandfreie Schutzkleidung (Gummistiefel mit Stahlkappe, langer Kit- tel, besser Overall) - Stiefelreiniger in Kombination mit Was- serschlauch inkl. Düse und Bürste - Ausreichend dimensionierte Waschbe- cken zum Reinigen der Hände (flüssige Seife & Desinfektionsmittel) und Instru- mentarium - Zu untersuchende Rinder separieren bzw. fixieren ➔ verkürzte Wege, verringerte Zahl unnötiger Tierkontakte Auch die Rinderhaltung braucht mehr Hy- gienebewusstsein, insbesondere zur Seu- chenprophylaxe und Arzneimittelreduktion. Biosicherheit kostet, doch ohne Biosicher- heit wird es viel teurer! Dr. Hugo Hauschulte Tierarzt Besamer Viehhändler Klauenpfleger Milchkontrolleur Milchwagen TBA-Fahrzeug Überbetrieblich genutzte Fahrzeuge indirekt indirekt Weidekontakte Tierzukäufe direkt direkt direkt Hofhund Ratten Mäuse, Fliegen, Tauben Stallklima, Belegungsdichte Speichel Kot, Urin Milch Blut Risiken der Rinderhaltung Hopp 2013 Kritische Be- trachtung der Rinderhalter: Rinderhalter haben die meisten über- betrieblichen Personen- und Fahrzeugkontak- te und oft ein geringes Hygie- nebewusstsein.

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