(eBAnz AT43 2006 V1)
Verordnung zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit
Vom 22. August 2006
Auf Grund des § 7 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4 und 13, des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1 und 2, § 22 Abs. 1 und 2, den §§ 26 und 27 Abs. 1 und 3, den §§ 29 und 30 und des § 79 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 78 Nr. 1 Buchstabe a und b, jeweils in Verbindung mit § 79 Abs. 1a und § 79b, des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Artikel 1Verordnung zum Schutzvor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit
§ 1
(1) Das Verbringen empfänglicher Tiere aus dem in der Anlage bezeichneten Gebiet ist verboten.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde das Verbringen empfänglicher Tiere aus dem in der Anlage bezeichneten Gebiet zur unverzüglichen Schlachtung genehmigen, soweit
1. die zu verbringenden empfänglichen Tiere am Tage des Verbringens keine klinischen Anzeichen auf Blauzungenkrankheit aufweisen,
2. die Tiere in von der zuständigen Behörde verplombten Fahrzeugen zu der Schlachtstätte befördert werden,
3. die für die Schlachtstätte zuständige Behörde von der für den Versendungsort zuständigen Behörde über die Verbringung unterrichtet worden ist und
4. sichergestellt ist, dass die für die Schlachtstätte zuständige Behörde die für den Versendungsort zuständige Behörde über die Ankunft der empfänglichen Tiere unterrichtet.
§ 6 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 6a, der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit vom 22. März 2002 (BGBl. I S. 1241) bleibt unberührt.
(3) Die Genehmigung nach Absatz 2 Satz 1 ist auf der Grundlage einer Risikobewertung zu erteilen, bei der die zuständige Behörde im Hinblick auf eine mögliche Ansteckung der Tiere während des Transports insbesondere berücksichtigt:
1. verfügbare Informationen zum Verhalten des Vektors,
2. die Entfernung zwischen Absendeort und Schlachtstätte,
3. sofern vorhanden, entomologische Daten zum Verhalten des Vektors
entlang der Transportroute,
4. die Tageszeit der Verbringung,
5. die Verwendung von Insektiziden oder Repellentien.
§ 2
Das Verbringen von Samen, Eizellen oder Embryonen, der oder die nach dem 1. Mai 2006 gewonnen worden ist oder sind, aus dem in der Anlage bezeichneten Gebiet ist verboten.
§ 3
(1) Empfängliche Tiere dürfen im Rahmen der innerstaatlichen Beförderung durch das in der Anlage bezeichnete Gebiet nur verbracht werden, soweit
1. die Tiere mit einem Repellent und
2. die Transportfahrzeuge mit einem Insektizid
vor der Beförderung behandelt worden sind. Soweit die Tiere an einem Aufenthaltsort im Sinne des § 2 Nr. 6 der Tierschutztransportverordnung in dem in der Anlage bezeichneten Gebiet ruhen, sind sie vom Beförderer erneut mit einem Repellent zu behandeln.
(2) Empfängliche Tiere dürfen im Rahmen der Beförderung in einen oder aus einem anderen Mitgliedstaat durch das in der Anlage bezeichnete Gebiet nur verbracht werden, soweit
1. die Tiere mit einem Repellent und die Transportfahrzeuge mit einem Insektizid vor der Beförderung behandelt worden sind,
2. der Bestimmungsmitgliedstaat zugestimmt hat und
3. die jeweilige Gesundheitsbescheinigung nach
a) Anhang F Muster 1 der Richtlinie 64/432/EWG,
b) Anhang E der Richtlinie 91/68/EWG,
c) Anhang E Teil 1 oder 3 der Richtlinie 92/65/EWG,
die die jeweilige Sendung von Rindern, Schafen oder Ziegen in andere Mitgliedstaaten begleitet, mit folgendem Vermerk versehen ist: „Behandlung mit dem Insektenvertilgungsmittel (Name des Erzeugnisses) am (Datum) um (Uhrzeit) gemäß der Entscheidung 2005/393/EG“.
§ 4
Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 1 ein Tier oder entgegen § 2 Samen, eine Eizelle oder einen Embryo verbringt.
Anlage
(zu den §§ 1, 2 und 3)
Bezeichnetes Gebiet im Sinne dieser Verordnung sind die Gebiete folgender Kreise, kreisfreien Städte und Gemeinden: |
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Nordrhein-Westfalen Stadt Aachen Kreis Aachen Stadt Bochum Stadt Bonn Kreis Borken Stadt Bottrop Kreis Coesfeld Stadt Dortmund Kreis Düren Stadt Düsseldorf Stadt Duisburg Ennepe-Ruhr-Kreis Erftkreis Kreis Euskirchen Stadt Essen Stadt Gelsenkirchen Stadt Hagen Stadt Hamm Kreis Heinsberg Stadt Herne Hochsauerlandkreis Kreis Kleve Stadt Köln Stadt Krefeld Stadt Leverkusen Märkischer Kreis Kreis Mettmann Stadt Mönchengladbach Stadt Mülheim a.d.Ruhr Kreis Neuss Oberbergischer Kreis Stadt Oberhausen Kreis Olpe Kreis Recklinghausen Stadt Remscheid Rheinisch-Bergischer Kreis Rhein-Sieg-Kreis Kreis Siegen-Wittgenstein Kreis Soest Stadt Solingen Kreis Unna Kreis Viersen Kreis Wesel Stadt Wuppertal | Rheinland-Pfalz Kreis Ahrweiler Kreis Altenkirchen Kreis Bernkastel-Wittlich Im Kreis Birkenfeld das Gebiet nördlich der B 41 Kreis Bitburg-Prüm Kreis Cochem-Zell Kreis Daun Stadt Koblenz Im Kreis Mainz Bingen die Ortsgemeinden Breitscheid, Bacharach, Oberdiebach, Manubach Kreis Mayen-Koblenz Kreis Neuwied Rhein-Hunsrück-Kreis Rhein-Lahn-Kreis Stadt Trier Kreis Trier-Saarburg Westerwaldkreis Saarland Im Kreis Merzig-Wadern die Gemeinden Mettlach und Perl Hessen Im Lahn-Dill-Kreis die Gemeinden Breitscheid, Driedorf, Haiger Im Kreis Limburg-Weilburg die Gemeinden Dornburg, Elbtal, Elz, Hadamar, Limburg a.d. Lahn, Mengerskirchen, Waldbrunn (Westerwald) Im Rheingau-Taunus-Kreis die Gemeinde Heidenrod |
Artikel 2Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit
Die Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit vom 22. März 2002 (BGBl. I S. 1241) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 2 werden die Wörter „Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“ durch die Wörter „Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ ersetzt.
2. Nach § 6 wird folgende Vorschrift eingefügt:
„§ 6aSeuchenausbruch in einem benachbarten Mitgliedstaat
Wird auf dem Gebiet eines benachbarten Mitgliedstaates oder eines Drittlandes der Ausbruch der Blauzungenkrankheit innerhalb einer Entfernung von weniger als 150 Kilometern von der deutschen Grenze durch die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaates amtlich festgestellt und der für das angrenzende Gebiet im Inland zuständigen Behörde amtlich zur Kenntnis gebracht, so ordnet diese die Maßnahmen entsprechend § 5 Abs. 3 und 4 an. § 5 Abs. 5, § 6 und § 7 gelten entsprechend.“
Artikel 3Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Die Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit tritt mit Ablauf des 22. Februar 2007 außer Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird.
(3) Die Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit gilt mit Ablauf des 22. Februar 2007 wieder in ihrer am 22. August 2006 maßgebenden Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird.
Bonn, den 22. August 2006
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
In Vertretung
Dr. Peter Paziorek