Blauzungenkrankheit: Verordnung des BMELF

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  (eBAnz AT43 2006 V1) Verordnung zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit   Vom 22. August 2006   Auf Grund des § 7 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4 und 13, des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1 und 2, § 22 Abs. 1 und 2, den §§ 26 und 27 Abs. 1 und 3, den §§ 29 und 30 und des § 79 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 78 Nr. 1 Buchstabe a und b, jeweils in Verbindung mit § 79 Abs. 1a und § 79b, des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:   Artikel 1Verordnung zum Schutzvor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit   § 1   (1) Das Verbringen empfänglicher Tiere aus dem in der Anlage bezeichneten Gebiet ist verboten.   (2) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde das Verbringen empfänglicher Tiere aus dem in der Anlage bezeichneten Gebiet zur unverzüglichen Schlachtung genehmigen, soweit 1.  die zu verbringenden empfänglichen Tiere am Tage des Verbringens keine klinischen Anzei­chen auf Blauzungenkrankheit aufweisen, 2.  die Tiere in von der zuständigen Behörde verplombten Fahrzeugen zu der Schlacht­stätte befördert werden, 3.  die für die Schlachtstätte zuständige Behörde von der für den Versendungsort zuständigen Behörde über die Verbringung unterrichtet worden ist und 4.  sichergestellt ist, dass die für die Schlachtstätte zuständige Behörde die für den Versendungsort zuständige Behörde über die Ankunft der empfänglichen Tiere unterrichtet. § 6 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 6a, der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit vom 22. März 2002 (BGBl. I S. 1241) bleibt unberührt.   (3) Die Genehmigung nach Absatz 2 Satz 1 ist auf der Grundlage einer Risikobewertung zu erteilen, bei der die zuständige Behörde im Hinblick auf eine mögliche Ansteckung der Tiere während des Transports insbesondere berücksichtigt: 1.   verfügbare Informationen zum Verhalten des Vektors, 2.   die Entfernung zwischen Absendeort und Schlachtstätte, 3.   sofern vorhanden, entomologische Daten zum Verhalten des Vektors  
entlang der Transport­route, 4.   die Tageszeit der Verbringung, 5.   die Verwendung von Insektiziden oder Repellentien.   § 2   Das Verbringen von Samen, Eizellen oder Embryonen, der oder die nach dem 1. Mai 2006 gewonnen worden ist oder sind, aus dem in der Anlage bezeichneten Gebiet ist verboten.   § 3   (1) Empfängliche Tiere dürfen im Rahmen der innerstaatlichen Beförderung durch das in der Anlage bezeichnete Ge­biet nur verbracht werden, soweit 1.  die Tiere mit einem Repellent und 2.  die Transportfahrzeuge mit einem Insektizid vor der Beförderung behandelt worden sind. Soweit die Tiere an einem Aufenthaltsort im Sinne des § 2 Nr. 6 der Tierschutztransportverordnung in dem in der Anlage bezeichneten Gebiet ruhen, sind sie vom Beförderer erneut mit einem Repellent zu behandeln.   (2) Empfängliche Tiere dürfen im Rahmen der Beförderung in einen oder aus einem anderen Mitgliedstaat durch das in der Anlage bezeichnete Gebiet nur verbracht werden, soweit 1.  die Tiere mit einem Repellent und die Transportfahrzeuge mit einem Insektizid vor der Beförderung behandelt worden sind, 2.  der Bestimmungsmitgliedstaat zugestimmt hat und 3.  die jeweilige Gesundheitsbescheinigung nach a)  Anhang F Muster 1 der Richtlinie 64/432/EWG, b)  Anhang E der Richtlinie 91/68/EWG, c)   Anhang E Teil 1 oder 3 der Richtlinie 92/65/EWG, die die jeweilige Sendung von Rindern, Schafen oder Ziegen in andere Mitgliedstaaten begleitet, mit folgendem Vermerk versehen ist: „Behandlung mit dem Insektenvertilgungsmittel (Name des Erzeugnisses) am (Datum) um (Uhrzeit) gemäß der Entscheidung 2005/393/EG“. § 4   Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 1 ein Tier oder entgegen § 2 Samen, eine Eizelle oder einen Embryo verbringt.   Anlage (zu den §§ 1, 2 und 3)  

Bezeichnetes Gebiet im Sinne dieser Verordnung sind die Gebiete folgender Kreise, kreisfreien Städte und Gemeinden:

 

 

Nordrhein-Westfalen

Stadt Aachen

Kreis Aachen

Stadt Bochum

Stadt Bonn

Kreis Borken

Stadt Bottrop

Kreis Coesfeld

Stadt Dortmund

Kreis Düren

Stadt Düsseldorf

Stadt Duisburg

Ennepe-Ruhr-Kreis

Erftkreis

Kreis Euskirchen

Stadt Essen

Stadt Gelsenkirchen

Stadt Hagen

Stadt Hamm

Kreis Heinsberg

Stadt Herne

Hochsauerlandkreis

Kreis Kleve

Stadt Köln

Stadt Krefeld

Stadt Leverkusen

Märkischer Kreis

Kreis Mettmann

Stadt Mönchengladbach

Stadt Mülheim a.d.Ruhr

Kreis Neuss

Oberbergischer Kreis

Stadt Oberhausen

Kreis Olpe

Kreis Recklinghausen

Stadt Remscheid

Rheinisch-Bergischer Kreis

Rhein-Sieg-Kreis

Kreis Siegen-Wittgenstein

Kreis Soest

Stadt Solingen

Kreis Unna

Kreis Viersen

Kreis Wesel

Stadt Wuppertal

 

Rheinland-Pfalz

Kreis Ahrweiler

Kreis Altenkirchen

Kreis Bernkastel-Wittlich

Im Kreis Birkenfeld das Gebiet nördlich der B 41

Kreis Bitburg-Prüm

Kreis Cochem-Zell

Kreis Daun

Stadt Koblenz

Im Kreis Mainz Bingen die Ortsgemeinden Breitscheid, Bacharach, Oberdiebach, Manubach

Kreis Mayen-Koblenz

Kreis Neuwied

Rhein-Hunsrück-Kreis

Rhein-Lahn-Kreis

Stadt Trier

Kreis Trier-Saarburg

Westerwaldkreis

Saarland

Im Kreis Merzig-Wadern die Gemeinden Mettlach und Perl

 

Hessen

Im Lahn-Dill-Kreis die Gemeinden Breitscheid, Driedorf, Haiger

Im Kreis Limburg-Weilburg die Gemeinden Dornburg, Elbtal, Elz, Hadamar, Limburg a.d. Lahn, Mengerskirchen, Waldbrunn (Westerwald)

Im Rheingau-Taunus-Kreis die Gemeinde Heidenrod

 

  Artikel 2Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit   Die Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit vom 22. März 2002 (BGBl. I S. 1241) wird wie folgt geändert: 1.   In § 2 Abs. 2 werden die Wörter „Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“ durch die Wörter „Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ ersetzt. 2.   Nach § 6 wird folgende Vorschrift eingefügt:   „§ 6aSeuchenausbruch in einem benachbarten Mitgliedstaat   Wird auf dem Gebiet eines benachbarten Mitgliedstaates oder eines Drittlandes der Ausbruch der Blauzungenkrankheit innerhalb einer Entfernung von weniger als 150 Kilometern von der deutschen Grenze durch die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaates amtlich festgestellt und der für das angrenzende Gebiet im Inland zuständigen Behörde amtlich zur Kenntnis gebracht, so ordnet diese die Maßnahmen entspre­chend § 5 Abs. 3 und 4 an. § 5 Abs. 5, § 6 und § 7 gelten entsprechend.“     Artikel 3Inkrafttreten, Außerkrafttreten   (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.   (2) Die Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit tritt mit Ablauf des 22. Februar 2007 außer Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird.   (3) Die Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit gilt mit Ablauf des 22. Februar 2007 wieder in ihrer am 22. August 2006 maßgebenden Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird.   Bonn, den 22. August 2006   Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz In Vertretung Dr. Peter Paziorek  

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